§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „European Garden Association – Natur im Garten International“.
2. Er hat seinen Sitz in 3430 Tulln und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
4. Die Arbeitssprachen des Vereines sind Deutsch und Englisch.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung hat, bezweckt die Ökologisierung von Gärten und Grünraumen in Europa. Durch Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten zur ökologischen und naturnahen Gestaltung und Pflege von Gärten und Grünräumen im privaten, halböffentlichen und öffentlichen Bereich soll eine Bewusstseinsbildung im Sinne eines ganzheitlichen ökologischen Handelns erfolgen. Die Kernkriterien der Aktion „Natur im Garten“ sind die Grundlage des Vereines „European Garden Association – Natur im Garten International“ und legen fest, dass Gärten und Grünräume ohne Pestizide, ohne chemisch-synthetische Dünger und ohne Torf gestaltet und gepflegt werden. Es wird großer Wert auf biologische Vielfalt und ökologische standortgerechte Pflanzen gelegt.
Der Verein beschäftigt sich insbesondere mit der Stärkung und Positionierung der Aktion „Natur im Garten“ in den Bereichen
- Gartenökologie,
- Gartentourismus,
- Initiativen die zur regionalen Wertschöpfung beitragen,
- Gartenpädagogik,
- Biodiversität,
- Kreislaufwirtschaft
durch
- Angebots- und Produktenwicklung,
- Zertifizierungen
- Gütesiegelvergabe
- Bildungs- und Beratungsarbeit
- Qualitätsmanagement
- Wissensmanagement
- Markenmanagement
- entsprechendes Marketing.
Im Mittelpunkt steht der europäische Auftritt von „Natur im Garten“.
Hierfür arbeitet der Verein mit
- Einzelpersonen
- Vereinen
- Verbänden
- regionalen, nationalen und europäischen Institutionen
- Schaugärten
- Gartenbetrieben
- Bildungs- und Forschungseinrichtungen
unter der Berücksichtigung einer Vielfalt von Zugängen und Dimensionen wie beispielsweise der Förderung von Biodiversität, dem Klimaschutz, einer verbesserten Ökobilanz, der touristischen Inszenierung von Gärten, gesundheitlicher Aspekte, der Befriedigung des Bedürfnis der Nähe zur Natur und dergleichen, zusammen.
Der Verein arbeitet an der strategischen Weiterentwicklung von „Natur im Garten -International“.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideelen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere
a) Informations- und Bildungsveranstaltungen, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und Diskussionsrunden,
b) Beratungen,
c) gegenseitiger Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder,
d) Entwicklung und Durchführung von Projekten, Angeboten und Events Austausch und Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, Vereinen, Verbänden, regionalen, nationalen und europäischen Institutionen,
e) Durchführung von Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung und laufender Professionalisierung und Qualifizierung,
f) Herausgabe von Publikationen und diversen fachlichen Druckwerken,
g) Durchführung und Vergabe von wissenschaftlichen Studien, die der Erfassung der jeweiligen Situation zu den Themenbereichen von „Natur im Garten“ dienen bzw. die Erreichung der Ziele von „Natur im Garten“ zum Gegenstand haben,
h) Vernetzungsarbeit,
i) Ausweitung von „Natur im Garten“ auf weitere europäische Länder mit dem Ziel einer flächendeckenden Bewusstseinsbildung in Europa,
j) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, in denen die Vereinsaktivitäten durchgeführt werden können,
k) Betreiben einer Bibliothek zur Wissensvermittlung,
l) Aufbau eines Archivs und einer Datenbank zu gartenrelevanten Themen,
m) Betreiben von Internetseiten, diversen elektronischen Medien und einer regelmäßig erscheinenden Zeitung, sowie
n) Durchführung von Pressekonferenzen und sonstigen der Information der Öffentlichkeit dienenden Methoden.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Subventionen und Förderungsbeiträge,
c) Kostenersätze,
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins,
e) vereinseigenen Unternehmungen mit allfälliger Beteiligung an Kapitalgesellschaften
f) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie
g) Sonstige Einnahmen.
4. Mitglieder des Vereins erhalten weder Zuteilungen noch sonstige Mittel für ihre Mitgliedschaft oder als Folge ihrer Mitgliedschaft aus dem Vereinsvermögen ausgenommen die Entlohnung für Leistungen
5. Die Tätigkeit der Funktionäre ist ehrenamtlich, sodass kein Anspruch auf Funktionsgebühren, Aufwandsentschädigung, Spesenersatz oder ähnliches besteht.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können sämtliche rechtsfähige Rechtsträger mit Ausnahme von natürlichen Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Körperschaften (Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden), Anstalten des öffentlichen Rechts, Genossenschaften, eigentümerlose Rechtsträger,...) werden, die aktiv für die Aktion „Natur im Garten“ arbeiten und die einen Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen und vom Vorstand aufgenommen werden. Voraussetzung für den Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist eine Nonprofit Lizenz der „Natur im Garten“ GmbH. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder werden von den in den Institution bzw. Organisation Beschäftigten vertretenen. Jedes Mitglied bestimmt eine Person gegenüber dem Verein, die rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Verein verbindlich abgibt und entgegennimmt. Diese von den ordentlichen Mitgliedern bestimmten Personen können als Vorstandsmitglieder gewählt werden.
3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die ähnliche Ziele wie die Aktion „Natur im Garten“ verfolgen. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
4. Fördermitglieder können Profit- und Non-Profit-Organisationen sein. Sie unterstützen die Ziele und Aktivitäten des Vereines. Sie haben einen Sitz aber keine Stimme in der Generalversammlung.
5. Ehrenmitglieder sind Personen oder Organisationen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder haben einen Sitz aber keine Stimme in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können als Vorstandsmitglieder gewählt werden und haben in der Periode als gewähltes Vorstandsmitglied ein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können auch als Botschafter auf Lebenszeit eingesetzt werden.
6. Das Land NÖ hat als Träger der Aktion „Natur im Garten“ in der Generalversammlung und im Vorstand Sitz und Stimme.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist unter Beilage der Statuten oder von Unterlagen zur Rechtsfähigkeit der Organisation / Institution, Grundsatzpapieren, und ähnlichem, an den Vorstand zu richten. Weiters ist der unterfertigte Lizenzvertrag der „Natur im Garten“ GmbH vorzulegen.
2. Der Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft ist unter Beilage der Statuten oder von Unterlagen zur Rechtsfähigkeit der Organisation / Intuition, Grundsatzpapieren, und ähnlichem, an den Vorstand zu richten. Natürliche Personen haben einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten.
3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie die Aufnahme von Fördermitgliedern wird durch den Vorstand vorgeschlagen. Die Bestätigung hat durch die Generalversammlung zu erfolgen.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, die Aufnahme ist von der Generalversammlung zu bestätigen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist an die Nonprofit Lizenz „Natur im Garten“ gebunden. Ein Entzug der Lizenz bzw. die Kündigung der Lizenz bewirkt den Verlust der Mitgliedschaft mit Ende des Monats, in dem der Entzug der Lizenz bzw. die Kündigung erfolgt. Ein Mitglied, das die ordentliche Mitgliedschaft verliert, kann beim Vorstand den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft stellen.
3. Der Austritt kann nur zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher (30. Juni) schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6. Der Ausschluss wird bei Verstößen gegen die in § 7 genannten Verpflichtungen durch den Vorstand verfügt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen. Weites haben die Mitglieder das Recht auf die Ausfolgung der Statuten, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden und in der Generalversammlung Information über den geprüften Rechnungsabschluss zu bekommen
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht kommen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Verfolgung der Ziele des Vereines und der Aktion “Natur im Garten“ und beachten die Qualitätsvorgaben des Vereines. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
4. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich insbesondere
- zum Einhalten der Grundsätzen der Aktion „Natur im Garten“ und ihren Kriterien zu Gestaltung und Pflege von Gärten und Grünräumen
- zur laufenden Weiterbildung der ausführenden Verantwortlichen im Sinn von „Natur im Garten“
- zur Bewusstseinsbildung zu den Inhalten von „Natur im Garten“
- zur Abgabe eines jährlichen Berichtes bis spätestens 1.3. eines jeden Jahres an den Vorstand hinsichtlich der Umsetzung der Kriterien der Aktion „Natur im Garten“ im vorhergegangenen Jahr. Dieser muss eine Dokumentation aller Aktivitäten enthalten. Die Berichte werden an die „Natur im Garten“ GmbH oder deren Rechtsnachfolger weitergeleitet.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gilt im Übrigen im Falle des trotz Mahnung fortgesetzten Verhaltens als grobe Verletzung von Mitgliedspflichten gemäß § 6.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- der Botschafter
- die Rechnungsprüfer und
-
das Schiedsgericht.
§ 9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Ort wird in der jeweiligen Ladung bestimmt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung ist nach Antragstellung und entsprechender Beschlussfassung durch die Generalversammlung möglich.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, die Höhe der Mitgliedsbeiträge geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Geschäftsführende Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die 1. Vize-Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die 2. Vize-Präsident/in, in dessen Verhinderung die Schriftführung, in dessen Verhinderung der /die Kassier/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt die oder der älteste Stimmberechtigte den Vorsitz
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und das Budget
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Vorstand mit dem Verein
5. Entlastung des Vorstandes
6. Aufnahme von Mitgliedern
7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder auf Basis eines Vorschlages des Vorstandes.
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
10. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern: Der / die Präsident / Präsidentin, der /die geschäftsführende Präsident/in, der /die 1. Vize-Präsident/in, der /die 2. Vize-Präsident/in, der / die Kassier/in, der / die Schriftführer/in.
2. Der / die Präsident/in, der /die geschäftsführende/r VizepräsidentIn, der / die 1. Vize-Präsident/in, der /die 2. Vize-Präsident/in werden von der Generalversammlung direkt gewählt.
3. „Natur im Garten“ Niederösterreich (Verein „Natur im Garten“ oder dessen Rechtsnachfolge) und das Amt der NÖ Landesregierung hat das Recht je ein Vorstandsmitglied direkt zu nominieren. Der Vorstand bestimmt die Funktionenverteilung für den/die Kassier/in und den/die Schriftführer/in. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder als beratende Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht nominieren.
4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, seine Funktionsdauer währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Als Gründe für das Ausscheiden gelten der Verlust der Mitgliedschaft, der Verlust der vollen Handlungsfähigkeit sowie die schriftliche Erklärung des Rücktritts, die an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten ist. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
5. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist mehrmals möglich.
6. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom dem/der geschäftsführenden PräsidentIn, in dessen Verhinderung vom 1. Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz im Vorstand führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die geschäftsführende Präsident/in, dessen 1. Vize-Präsident und in dessen Verhinderung der 2. Vize-Präsident.
10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamte Vorstand oder der einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Arbeitsprogramms und des Budgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
2. Vorbereitung der Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens samt Führung aller erforderlichen Bücher und eines Vermögensverzeichnisses
6. Einsetzung eines Generalsekretariats.
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
8. Die operative Leitung des Vereines, sollte kein Generalsekretariat bestellt sein.
9. Die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.
10. Empfehlung im Rahmen einer beratenden Funktion an die „Natur im Garten“ GmbH an welche Institutionen bzw. Organisationen die Non Profit Lizenz von „Natur im Garten“ vergeben wird.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die PräsidentIn vertritt den Verein nach innen und außen. Er/sie führt den Vorsitz in Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, zur Wahrung der Vereinsinteressen auch Handlungen zu setzen, die in die Zuständigkeit des Vereins fallen; diese bedürfen aber der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. Der/die geschäftsführende Präsident und der / die 1.Vize-Präsident/in unterstützt den/die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des /der geschäftsführenden PräsidentIn und des Kassiers, bei Verhinderung des /der geschäftsführenden PräsidentInn treten an seine/ihrer Stelle einer der zwei Vize-PräsidentInnen.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
4. Der / die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
5. Der /die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Generalsekretariat
Dem / der Generalsekretär /in obliegt die ordnungsgemäße Abwicklung der operativen Geschäfte des Vereines im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Er/sie ist verpflichtet den/die PräsidentIn und den/die geschäftsführende PräsidentIn über den wesentlichen Schriftverkehr zu informieren.
§ 15 „Natur im Garten“ Botschafter
1. Der Vorstand kann beliebig viele „Natur im Garten“ Botschafter einsetzen.
2. „Natur im Garten“ Botschafter sollen Persönlichkeiten sein, die sich um die Naturgartenidee verdient gemacht haben und die Zielsetzungen des Vereines glaubhaft in der Öffentlichkeit kommunizieren.
3. „Natur im Garten“ Botschafter werden für die Funktionsdauer des Präsidiums berufen, jedes Präsidium hat nach seiner Neuwahl „Natur im Garten“ Botschafter zu berufen.
4. „Natur im Garten“ Botschafter beraten den Vorstand sowie die Generalversammlung in fachlichen und strategischen Belangen, weiters kommunizieren sie die Zielsetzungen des Vereins in der Öffentlichkeit.
§ 16 Rechnungsprüfer/in
1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist mehrmals möglich.
2. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 17 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.